Städtefreundschaft Frankfurt – Kobanê e. V.

Satzung

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Städtefreundschaft Frankfurt – Kobanê“.

2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt eingetragen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung unter besonderer Berücksichtigung der politischen und gesellschaftlichen Selbstbestimmung und des kulturellen Austauschs.

2. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung und Durchführung von Projekten und Aktivitäten, die ein Bewusstsein für die wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenhänge zwischen einem EU- Mitgliedsland (Bundesrepublik Deutschland) und einem Krisengebiet wie Nordsyrien schaffen. Besondere Aufmerksamkeit legt der Verein dabei auf den Austausch zwischen zwei einander fremden Kulturen und Gesellschaften und konzentriert seine Aktivitäten auf das Kennenlernen von Institutionen und Menschen, um der gegenseitigen Verständigung zu dienen. Im Interesse einer so verstandenen Annäherung unterstützt der Verein mit organisatorischen, materiellen und finanziellen Mitteln den Kontakt zwischen Einrichtungen und Menschen beider Länder wie z. B. zwischen Schulen, Kindergärten, kulturellen und sozialen Institutionen oder Betrieben und bemüht sich ferner, Begegnungen und Kontakte auf kommunaler Ebene herzustellen und aufrechtzuerhalten.

3. Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf die Zusammenarbeit mit allen sozialen, politischen, kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen sowie öffentlichen und privaten Organisationen, die  den Zielen des Vereins förderlich sind. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
4. Die gemeinnützigen/mildtätigen Zwecke werden sowohl durch eigene Maßnahmen als auch durch Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr.1 AO verwirklicht.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar diese gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§4

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Neben den ordentlichen Mitgliedern gibt es Fördermitglieder, die ausschließlich den Verein in seiner Arbeit gem. § 2 fördern. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

§5

Beendigung der
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.

2. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit Mehrheitsbeschluss ausschließen, wenn das Mitglied trotz Mahnung innerhalb einer gesetzten Frist den fälligen Beitrag nicht gezahlt oder wenn das Mitglied gegen wichtige Interessen des Vereins gehandelt hat.

 

§ 6

Beitrag

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Monatsbeitrages.

2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle aktiven Mitglieder.

2. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Verlauf von 12 Monaten zusammentreten. Sie ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand einzuberufen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Satzungsänderungen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Ziele, die Aufgaben und über die Struktur des Vereins. Sie beschließt über die Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstandes und über
den Ausschluss von Mitgliedern.

7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für mindestens ein Jahr. Sie kann den Vorstand mit einfacher Mehrheit abwählen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

8. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann zu diesem Zweck eine/n Geschäftsführer/in bestellen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner drei Mitglieder anwesend sind.

4. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Zwei von den Vorstandsmitgliedern sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

5. Über Versammlungen und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

§ 11

Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Finanzgebarung wird durch die Mitgliederversammlung ein/e Rechnungsprüfer/in gewählt. Seine/ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Er/sie darf kein Amt im Vorstand bekleiden. Er/sie hat mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung, Kasse und Bankbestände zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 12

Beirat

Der Verein kann sich einen Beirat zur Förderung, Beratung und Unterstützung der Arbeit des Vereins geben. Ihm gehören Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens an.

 

§13

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Club Voltaire e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.